Stellungnahme der Stiftung GEN SUISSE zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FmedG)

Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) Die Fortschritte der Fortpflanzungsmedizin ermöglichen heute, dass bei einer künstlichen Befruchtung (in vitro Fertilisation) der Embryo genetisch untersucht werden kann, bevor er in die Gebärmutter eingesetzt wird. Man spricht von Präimplantationsdiagnostik (PID). Sie bietet Eltern, die Träger einer schweren Erbkrankheit eine Chance, ein gesundes Kind zur Welt bringen können

Die PID ist heute in 10 europäischen Ländern erlaubt, dazu gehören zum Beispiel Belgien, Dänemark, England, Frankreich und Italien. In Deutschland, Österreich und in der Schweiz ist diePID bisher verboten.

In der Schweiz regelt dies der Verfassungsartikel 119 über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie und das Fortpflanzungsmedizingesetz. In Arbeit ist eine Gesetzgebung, welche die PID zulässt und günstige Rahmenbedingungen schafft. Erlaubt sein wird die PID demnach nur, wenn die konkrete Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, dass das gewünschte Kind Träger einer be-stimmten, beim Elternpaar nachgewiesenen genetischen Veranlagung für eine schwere Krankheit ist.

Informationen zur geplanten Revision der Gesetzgebung zur Fortpflanzungsmedizin finden Sie hier.

Stellungnahme von Gen Suisse

Gen Suisse begrüsst, dass mit der Änderung des FmedG anstelle eines Verbots der PID  und der Kryokonservierung von Embryonen eine gesetzliche Grundlage für deren beider Regulierung geschaffen werden soll.

Gen Suisse bejaht die geregelte Zulassung der PID im Rahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF) insbesondere im Bereich der Erbkrankheiten. Wir unterstützen im Sinne der heute geltenden Good Medical Practice, die geplante Ausnahme der PID von der Bestimmung, dass pro Behandlungszyklus nur drei Embryonen entwickelt werden dürfen (Dreier Regel).

Damit sieht Gen Suisse das vorliegende Revisionspaket zwar als einen Fortschritt für die Qualität der Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz und als eine Verbesserung im Vergleich zum Revisionsvorhaben im Jahr 2009. Dennoch bietet der vorliegende Entwurf nicht die gesetzliche Rahmenbedingung um einem hohen medizinischen Standard der Fortpflanzungsmedizin gerecht zu werden. Dem Grundkonsens in der Bevölkerung über die kontrollierte Anwendung neuer biomedizinischer Methoden und über die Selbstverantwortung der Menschen wird nicht genüge getan.

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