Stellungnahme der Stiftung Gen Suisse zur «Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen»

Im Folgenden erörtern wir zusammenfassend und mit Bezug auf die einzelnen Punkte unsere Haltung zum vorgelegten Entwurf.

Allgemeines

  1. Mit dem Gesetzesentwurf sollen dem BAG sehr anspruchsvolle und komplexe Aufgaben übertragen werden. Als Beispiele seien Art. 26, Art. 28, Art. 53, Art. 54 angeführt. Es ist zu prüfen, ob das BAG aufgrund der verfügbaren fachlichen Kompetenz, aber auch aus personeller Sicht, zur Wahrnehmung dieser Aufgaben überhaupt in der Lage sein wird. Die finanziellen und personellen Mittel, welche für diese neuen Aufgaben bereitgestellt werden sollen (S. 115/116 Begleitbericht), erachten wir als völlig unrealistisch, da diese viel zu tief angesetzt wurden. Es ist daher detailliert darüber Auskunft zu geben, was die Übernahme der zusätzlichen Aufgaben bedeuten würde, damit sich der Gesetzgeber auch über die finanziellen und personellen Auswirkungen ein genaues Bild schaffen kann.
  2. Wir hegen die Befürchtung, dass die neuen Regulierungen für die Gesuchsteller von Bewilligungen zu unverhältnismässigem Aufwand und zu Zeitverzögerungen führen werden. Vor übertriebener Bürokratie im Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren warnen wir ausdrücklich.
  3. Für die Beantwortung von fachspezifischen Fragen ist ein Expertengremium, bestehend aus Praktikern, geeigneter als das BAG. Es ist zu prüfen, wie weit die neuen Aufgaben deshalb nicht dem Expertengremium zugewiesen werden sollten.
  4. Die Kriterien für die Bewilligungserteilung sind genau zu definieren. Die Erteilung oder Ablehnung von Bewilligungen kann nicht dem Ermessen des BAG überlassen werden.
  5. Die Verfolgung und die Beurteilung von möglichen Straftaten obliegen richtigerweise weiterhin den Kantonen (Art. 58). Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes erwachsen den Kantonen aber zusätzliche Aufsichtsaufgaben, zu deren Übernahme sie möglicherweise nicht bereit und insbesondere kaum in der Lage sind, zumal diese Aufgaben entschädigungslos durchgeführt werden müssten. Verfügen die Kantone über das erforderliche Know-how oder können sie es sich überhaupt aneignen?
  6. Zu überprüfen sind zudem sämtliche Delegationsnormen an den Bundesrat. Zwar ist die Möglichkeit von späteren Anpassungen auf Verordnungsstufe zweckmässig, damit man auf schnellerem Weg Fortschritten in der Forschung und Technik Rechnung tragen kann. Es ist auch nicht opportun, sämtliche Details auf Gesetzesstufe zu regeln. Umso wichtiger sind klare Kriterien für die Umsetzung. Leider lassen diese gerade in kritischen Bereichen zu wünschen übrig.
  7. Bei den Daten besteht das Prinzip der Offenlegung. Für die langfristige Betreuung der Probanden sind genetische Laborbefunde von im Moment der Erhebung noch unklarer Bedeutung («unknown significance») wichtig. Über den Umgang mit den derzeitigen grossen «Wissenslücken» über die phänotypische Bedeutung vieler DNA-Befunde schweigt sich der Gesetzesentwurf aus. Ist ein Labor verpflichtet, solche weiterzuverfolgen und bei deren Klärung die untersuchte Person nachträglich zu informieren, oder genügt es, diese aufzufordern, später bei der Beratungsstelle wieder nachzufragen? Solche Fragen sind im Gesetz zu regeln, ebenso die Frage, was mit den Daten geschehen soll, welche Privatfirmen erheben. Soll in die Datenerforschung investiert werden und wer ist dafür zuständig, wer trägt die Kosten?
  8. Entscheidende Grundsätze gehen im Gesetzestext unter. So insbesondere, wie man jene Personen schützt, die nicht selber entscheiden können. Da sollten die Grundsätze im Gesetz festgehalten werden (Schutz von Unmündigen, z.B. vor genetischen Untersuchungen über das Internet (DTC-GT) und resultierende Straffälligkeiten für alle, die dagegen verstossen).
  9. Epigenetische Mechanismen, die mittels genetischen Laboruntersuchungen festgestellt werden können, haben für die Entstehung von Krankheiten und von physischen sowie psychischen Eigenschaften eine grosse Bedeutung. Wir werden immer mehr darüber erfahren. Daher sollten sie schon heute besser mitberücksichtigt werden. Sonst droht schon bald die nächste Gesetzesrevision trotz der vermehrten Möglichkeit von Anpassungen auf Verordnungsstufe.
  10. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, nach der Vereinheitlichung aller Bestimmungen über genetische Untersuchungen beim Menschen. So werden beispielsweise die Vorschriften für die Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt. Für Genetiker ist diese Aufteilung nicht nachvollziehbar. Es wird allerdings am Parlament liegen, zu entscheiden, in welchem Gefäss welche Bestimmungen unterzubringen sind.
  11. Die Stiftung Gen Suisse empfiehlt alle Begriffsdefinitionen noch einmal im Detail zu überprüfen und dem neusten Stand der Forschung anzupassen. Begriffsdefinitionen sollten darüber hinaus sinnvoll ergänzt werden (z.B.: «genetische Tests zur Eigenanwendung», «genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs», «besonders schützenswerte Eigenschaften»).

Die Stiftung Gen Suisse fordert daher eine Überarbeitung verschiedener Punkte der Vorlage, damit das GUMG ihrem Ziel – der Verhinderung missbräuchlicher Verwendungen genetischer Untersuchungen und der daraus hervorgehenden Daten sowie der Qualitätssicherung genetischer Untersuchungen– gerecht wird.

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