Stellungnahme zur Änderung des Gentechnikgesetzes und der Koexistenzverordnung

Kein Risiko für Umwelt oder Gesundheit Die Stiftung Gen Suisse möchte an dieser Stelle betonen, dass das Forschungs-programm NFP59 und der kürzlich veröffentlichte Bericht der Akademien der Wissenschaften Schweiz «Gentechnisch veränderte Nutzpflanzen und ihre Bedeutung für eine nachhaltige Landwirtschaft in der Schweiz» klar gezeigt haben, dass der Anbau von GVO-Nutzpflanzen kein spezifisches Risiko für Umwelt oder Gesundheit darstellt und auch in der Schweiz durchaus wirtschaftliche und ökologische Vorteile und somit Chancen für die Landwirtschaft bieten kann.

Neuer Grundsatz der produkteorientierten Risikoabklärung (Genomic Misconception)
Grundsätzlich sollten die Resultate neuerer Forschung ernsthaft in die Regelung der Koexistenz mit einbezogen werden. In ihren molekularen Entstehungs-Prozessen besteht nach heutiger Sicht kein Unterschied zwischen gentechnischer Veränderung (mit ständig verbesserten Transgenese-Methoden) und konventioneller Zucht (mit natürlichen bis künstlich geförderten Mutationsprozessen). Die falsche Konzeption der grundsätzlichen Unterscheidung beider Zuchtmethoden lässt sich wissenschaftlich nicht aufrechterhalten.

Zentrale Anliegen von Gen Suisse
Die Stiftung Gen Suisse sieht gesetzgeberischen Handlungsbedarf in einer neuen Koexistenzregelung in Verbindung mit dem neuen Gentechnik-Gesetz.

  • Die Begründung für die vorgeschlagenen Regeln für Isolationsabstände zwischen Feldern mit und ohne GVO-Nutzpflanzen (Koex-V. Art. 2, 4, 6, Anhang 1) sind wenig überzeugend:
    • Die Regelung der Sicherheitsabstände muss auf der reichen wissenschaftlichen Erfahrung aufbauen, die in zahlreichen Publikationen und auf real erhobenen Felddaten beruht, und bedarf keines Koinzidenzfaktors.
    • Die Sicherheitsabstände müssen differenziert je nach Auskreuzungs-möglichkeiten und einer möglichen Saatgutvermischung vorgeschrieben werden.
    • Es kann (wie dies im Entwurf vorgesehen ist) auch eine klare Abhängigkeit von der Feldgrösse konstatiert werden: Je kleiner die Felder, desto schwieriger wird es, die Grenzwerte einzuhalten.
    • Landwirte, die Saatgut mit neusten Entwicklungen und Eigenschaften anbauen, möchten einen Austausch mit konventionellem Saatgut ebenfalls unterbinden. Die Koexistenzverordnung muss daher unbedingt in beide Richtungen funktionieren.
  • Die von der neuen Verordnung vorgesehene Regelung, notfalls auch gegen den Willen von betroffenen Landwirten über kantonale Regelungen Zwangsregelungen zugunsten von gentechnikfreien Gebieten durchzusetzen, lehnen wir als einen nicht begründeten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ab: Der Entschluss eines Landwirtes, entweder gentechnikfrei Biolandwirtschaft oder eben eine Landwirtschaft mit Gentechnik zu führen, kann in beiden Fällen zu Koexistenz-Schwierigkeiten führen, die laut Verordnungen befolgt werden müssen.
  • Auch die vorgesehene Regelung der Informationspflicht ist in den Verordnungen (Grundlage GTG Art. 7 Abs. 2b neu) fragwürdig umgesetzt: Vorgesehen ist die Informationspflicht an Behörden und der Zugriff interessierter und berechtigter Personen, was zu unnötiger Verunsicherung der Nachbarn führen kann und zu einer Anfrageflut bei Behörden. Besser wäre eine aktive Information der möglicherweise betroffenen Personen im Interessensumkreis durch den Landwirt selber oder durch die Behörden. Dies sollte in der Verordnung geregelt werden.
  • Die Stiftung Gen Suisse begrüsst ausdrücklich die Streichung des Antibiotika-Resistenz-Markergens bei Freisetzungsversuchen, da dadurch der Austausch mit Forschungsmaterial mit dem Ausland erleichtert wird.
  • Das Kostenproblem für Zulassungen ist dramatisch gestiegen, offenbar nicht nur im europäischen Rahmen, sondern auch im begrenzten schweizerischen
  • Rahmen: Gebühren von CHF 30’000 bis 100’000.– sollten konkret begründet werden, vom Kostendeckungs-Prinzip sind wir nicht überzeugt.

Verordnungsrecht zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen


Stellungnahme zur Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG)

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