Dominic Favre / Keystone

Die Genomeditierung im Rahmen des Gentechnikgesetzes zu regeln, ist falsch

Mit der sogenannten Genomeditierung kann das Erbgut von Pflanzen so verändert werden, wie das auch in der Natur geschehen könnte. Solche Pflanzen sollten nicht als «gentechnisch veränderte Organismen» im Sinne des Gentechnikgesetzes eingestuft werden.

Gesetze sollten die Realität abbilden. Beim Gentechnikgesetz (GTG) ist dies immer weniger der Fall. Leider will der Bundesrat die bereits heute vorhandene Diskrepanz zwischen Regulierung und wissenschaftlicher Wirklichkeit noch weiter vergrössern.

Das von 2003 stammende GTG orientiert sich stark an gentechnischen Anwendungen der 1990er Jahre. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Definition von gentechnisch veränderten Organismen vornehmlich auf sogenannte transgene Pflanzen abzielt. Also jene Art der Gentechnik, bei welcher artfremde DNA in eine Pflanze eingeführt wird, zum Beispiel Gene eines Bakteriums in das Maisgenom wie beim weitverbreiteten Bt-Mais.

Moratorium seit 2005

Das geltende Gentechnikgesetz besagt, dass all jene Organismen, «deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt», als gentechnisch veränderte Organismen zu verstehen sind. Das Gesetz unterstellt das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen einer bundesrätlichen Bewilligung, aber seit 2005 gilt ein Moratorium für ihren landwirtschaftlichen Anbau.

Was auf den ersten Blick nach einer klaren gesetzlichen Regelung aussieht, ist in der Realität weitestgehend unbrauchbar geworden. Mit modernen Züchtungsmethoden, wie zum Beispiel der Genomeditierung, wird das Erbgut oft so verändert, wie dies auch in der Natur vorkommen könnte. Entsprechende Endprodukte werden fallweise als naturidentisch eingestuft. In solchen Fällen ist nicht nachweisbar, ob die Veränderung auf «natürliche» Weise oder im Labor zustande kam.

Ergibt es Sinn, solche Pflanzen als «gentechnisch veränderte Organismen» im Sinne des GTG zu bezeichnen? Der Bundesrat findet: Ja. Denn schliesslich handle es sich um eine gentechnische Methode, weshalb auch die Genomeditierung dem GTG und damit dem Gentech-Moratorium unterstellt werden solle. Aber bei genomeditierten Pflanzen mit naturidentischen Veränderungen, die so auch unter natürlichen Bedingungen vorkommen können, handelt es sich gemäss der Definition im GTG eben gerade nicht um gentechnisch veränderte Organismen.

Gemäss Argumentation des Bundesrates müssten auch seit Jahrzehnten zugelassene Züchtungsmethoden verboten werden, die zum Beispiel auf klassischer Mutagenese beruhen. Die Mutationszüchtung arbeitet mit Bestrahlung oder chemischen Behandlungen, die im Genom Mutationen hervorrufen. Hat man Glück, hat es auch solche Veränderungen darunter, die zu einer gewünschten Eigenschaft führen. Die unzähligen unerwünschten Mutationen werden anschliessend durch mehrere Rückkreuzungen so gut wie möglich entfernt.

NZZ

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